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Werbungskosten
Steuerersparnis durch Werbungskosten
Nicht erstattete Lehrgangskosten können nach dem Einkommen-steuergesetz voll als Werbungskosten geltend gemacht werden. Falls Sie sich in einem nicht ausgeübten Beruf ausbilden, können Sie die dadurch entstehenden Kosten - bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe - als Sonderausgaben von Ihrer Lohn- oder Einkommensteuer absetzen.
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