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Die Definition von Gefahrgut im Sinne des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG):
„Gefährliche Güter"
sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit, für Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.
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Die Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes sind ver-
pflichtet für den Gefahrgutbereich ihres Unternehmens
fachkundiges Personal einzusetzen, damit die ein-
schlägigen Vorschriften entsprechend angewandt und
umgesetzt werden.
Termine und Anmeldung
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